Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Hachborn

 

 

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

 

(1)     Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Hachborn

 

(2)     Er hat die Form eines nicht eingetragenen Vereins.

 

(3)     Der Sitz des Vereins ist Ebsdorfergrund-Hachborn

 

 

§2

Zweck des Vereins

 

(1)     Der Verein der Freiw.  Feuerwehr hat die Aufgabe

 

a)   bei den Einwohnern der Gemeinde die Bereitschaft zu wecken, sich freiwillig und ehrenamtlich für den Schutz von Menschen, Tieren und Sachen vor Brandschäden sowie für die Hilfeleistung in Not- und Unglücksfällen zur Verfügung zu stellen,

 

b)   das kameradschaftliche Verhältnis zwischen den Mitgliedern des Vereins zu pflegen,

 

c)    die Jugendfeuerwehr zu fördern,

 

d)   die Jugend mit der Idee der organisierten Nachbarschaftshilfe auf freiwilliger Grundlage vertraut zu machen und deren Bereitschaft, sich für den Brandschutz freiwillig zur Verfügung zu stellen, zu wecken,

 

e)   kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen durchzuführen,

 

f)     zu den übrigen Vereinen freundschaftliche Beziehungen zu unterhalten.

 

(2)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(3)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4)     Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

(1)     Der Verein besteht aus:

 

a)    den Mitgliedern der Einsatzabteilung,

b)    den Mitgliedern der Altersabteilung,

c)    den Ehrenmitgliedern,

d)    Einzelpersonen, fördernde Mitglieder.

 

(2)     Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihren Beitritt, sich für die Erfüllung der Vereinsaufgaben einzusetzen.

 

(3)     Personen, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen in der Gemeinde erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)     Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

 

(2)     Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortsatzung der Einsatzabteilung angehören.

 

(3)     Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen -werden, die der Einsatzabteilung angehört und die Altergrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.

 

(4)     Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitrag, ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

 

 

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)     Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

 

(2)     Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein.  Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

 

 

(3)     Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand.  Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.  Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

(4)     Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt .werden.

 

(5)     In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören.  Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

 

(6) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen

Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

 

 

§ 6

Pflichten der Mitglieder

 

(1)  Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele des Vereins nachhaltig einzusetzen.

 

(2)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, die durch die Jahreshauptversammlung festgesetzten Vereinsbeträge rechtzeitig und vollzählig zu leisten.

 

§ 7

Mittel

(1)     Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht

 

a)     durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von

der Mitgliederversammlung festzulegen ist,

 

b)     durch freiwillige Zuwendungen,

 

c)     durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

 

§8

Die Organe des Vereins sind

 

a)    Mitgliederversammlung

b)    Vereinsvorstand

 

§9

Mitgliederversammlung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

 

(2)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung durch öffentliche Bekanntmachung mit zweiwöchiger Frist einzuberufen.

 

(3)  Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

 

(4)  Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.  In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

 

§10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

 

a)    Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

 

b)    die Wahl des Vorsitzenden, stellv.  Vorsitzenden, Kassenführers, Schriftführers , Beisitzer für eine Amtszeit von 5 Jahren,

 

c)    die Festsetzung der Mitgliederbeiträge

 

d)    die Genehmigung der Jahresrechnung,

 

e)    Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers,

 

f)     Wahl der Kassenprüfer,

 

g)    Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

 

h)    Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft zu beschließen,

 

i)     Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein

 

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§11

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

 

(1)     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

 

(2)     Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.  Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.  Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.  Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

 

(3)  Vorsitzender, stellv.  Vorsitzender, Kassenführer, Schriftführer, Beisitzer werden offen gewählt.

 

 

 

 

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzufahren.  Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

(4)     Über die wesentlichen Punkte der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

 

(5)     Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

 

 

§12

Vereinsvorstand

 

(1)     Der Vereinsvorstand besteht aus:

a)   dem Vorsitzenden,

 

b)   dem stellvertr.  Vorsitzenden,

 

c)    dem Kassenführer,

 

d)   dem Schriftführer,

 

e)   den Beisitzern ( bis zu 4 Personen ).

 

Der Wehrführer und sein Stellvertreter, sowie der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter sind, soweit sie nicht durch Wahlen dem Vorstand angehören, kraft Amtes Vorstandsmitglieder.

 

(2)       Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

 

(3)       Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.

 

(4)       Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.  Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§13

Geschäftsführung und Vertretung

 

(1)       Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.

 

(2)       Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.

 

 

(3)       Drei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende vetreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne von §26 BGB).

 

 

(4)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§14

Kassenwesen

 

(1)     Der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

 

(2)     Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine Auszahlungsanweisung erteilt hat.

 

(3)     über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

 

(4)     Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.

 

(5)     Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

 

 

§15

Jugendfeuerwehr

 

Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§16

Auflösung

 

(1)     Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

 

(2)     Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird.  In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

 

(3)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr" im Ortsteil Hachborn zu.

 

 

§17

Inkrafttreten

 

(1)      Diese Satzung tritt am 27.01.1990 in Kraft

 

(2)       Die Satzung wurde am 03.02.2017 geändert.